8 Aufwendungen, die als Sonderausgaben gelten
Ausgaben haben stets einen Nachteil: Das Geld ist weg. Manche Ausgaben haben aber auch einen Vorteil, zum Beispiel die Sonderausgaben. Bei denen ist das Geld zwar ebenfalls weg, aber Sie können dadurch Geld sparen. Das klingt zunächst kurios, ist aber so. Denn die Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen. Doch nicht jede Ausgabe, die ein Steuerzahler als „besonders“ empfindet, ist auch eine Sonderausgabe.
Der Begriff Sonderausgabe ist relativ klar definiert: Bei Sonderausgaben handelt sich dabei Aufwendungen, die nicht betrieblich bedingt sind, also nicht der Erzielung von Einkünften dienen, sondern der privaten Lebensführung. Sie sind also weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten und werden auch nicht als solche verbucht.
Diese Sonderausgaben werden von den erzielten Einkünften abgezogen. Auf diese Weise wird das Einkommen gemindert. Somit verringert sich dann auch die Einkommenssteuer.
Grenzen, Höchstgrenzen und Pauschalen
Um hier dem Wildwuchs und Missbrauch einen Riegel vorzuschieben, haben die Finanzbehörden allerdings einige Grenzen und Regeln festgelegt, die es zu beachten gilt:
- Sie können nicht alles als Sonderausgabe deklarieren
- Es gelten bestimmte Höchstgrenzen. Bei den sogenannten Topf-Sonderausgaben sind für Nicht-Alleinverdiener bereits 2.920 Euro als Höchstbetrag anrechenbar. Dieser Betrag verdoppelt sich für Alleinverdiener.
- A bisserl was geht immer, und manch einem genügt auch der bequeme Weg. Hierzu können Sie die Pauschale in Anspruch nehmen. Diese liegt bei 60 Euro und wird automatisch abgezogen. Falls Sie höhere Sonderausgaben haben, lohnt es sich also auf jeden Fall, diese explizit anzugeben.
Diese Sonderausgaben können Sie geltend machen
Folgende Aufwendungen können in der Regel als Sonderausgaben geltend gemacht werden:
- Unterhaltsleistungen und Renten:
- Versicherungsbeiträge:
- Wohnraumbeschaffung und -sanierung:
- Kirchenbeiträge:
- Steuerberaterkosten:
- Spenden:
- Verlustabzug:
- Genussscheine und Aktien:
Sofern diese Aufwendungen nicht freiwillig geleistet werden, sondern durch besondere Verpflichtungen auferlegt wurden (Gerichtsbeschluss, gesetzliche Verpflichtung, Privatvertrag), sind sie voll abzugsfähig.
Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen, zum Beispiel Kranken- oder Rentenversicherung, Sterbekassa, Pensionskassa.
Hierunter fällt zum Beispiel die Errichtung von Wohnungseigentum, aber nicht der Erwerb von bereits bestehendem Wohnraum. Die Aufwendungen müssen nicht über Eigenkapital erfolgen, sondern können auch fremdfinanziert werden (Darlehen).
Obligatorische Kirchenbeiträge werden seit 2012 bis zu einer Höhe von 400 Euro jährlich anerkannt (davor: 200 Euro). Voraussetzung ist, dass die Kirche oder Religionsgemeinschaft in Österreich anerkannt ist. Das gilt zum Beispiel auch für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen) als auch für die österreichische Buddhistische Religionsgemeinschaft.
Sofern diese nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht wurden, können sie in voller Höhe berücksichtigt werden.
Spenden an begünstigte Spendenempfänger können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 10 % der Jahreseinkünfte (ab 2013; Jahre davor: 10 Prozent der Vorjahreseinkünfte) geltend gemacht werden. Mitgliedsbeiträge etwa beim Österreichischen Roten Kreuz sind hiervon jedoch ausgeschlossen.
Beim Verlustabzug oder Verlustvortrag handelt es sich nicht um eine Ausgabe im eigentlichen Sinne. Die entsprechenden Zahlen ergeben sich aus der ordnungsgemäßen Buchführung des Unternehmens. Anrechenbar sind maximal 75 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Bis 2010 konnte auch die Anschaffung von Genussscheinen und jungen Aktien geltend als Sonderausgabe gemacht werden.
Sonderausgaben sind ein Fall für den Steuerberater
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