Gründung einer Personengesellschaft – OH oder KG gründen

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Personengesellschaft Gründung

Der Großteil der Existenzgründer war vor der Selbstständigkeit in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt. Vielen Menschen reichte dies dann jedoch nicht mehr aus. Viel zu groß ist der Wunsch nach Unabhängigkeit, der Verwirklichung eigener Ideen und nach einem höheren Einkommen.

Die Selbstständigkeit liegt dann oft auf der Hand. Allerdings ist diese nicht so schnell verwirklicht, wie anfangs gedacht. Es gilt nun nicht nur die Geschäftsidee zu Papier zu bringen, sondern gleichzeitig einen Businessplan zu entwickeln, der die Stabilität des Geschäfts und demzufolge des Einkommens sichert.

Eine der ersten Entscheidungen vor der Unternehmensgründung, die ein frischer Unternehmer oder einer, der es werden will, zu fällen hat, ist die Wahl der Rechtform. Grundsätzlich kann der Unternehmer zwischen einer Einzelunternehmung, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft wählen. Oft fällt die Wahl zugunsten einer Personengesellschaft aus. Und auch hier hat der Unternehmer die Wahl. So stehen beispielsweise diese Rechtsformen zur Auswahl:

  • Offene Gesellschaft (OH)
  • Kommanditgesellschaft (KG)

Beide besitzen unterschiedliche Eigenschaften, die insbesondere den haftungsrechtlichen Aspekt betreffen.

Offene Gesellschaft (OH)

Eine OH besitzt mindestens zwei Gesellschafter, die einen Gesellschaftervertrag miteinander abschließen, der auch mündlich verfasst werden darf. Rechtliche Normen gibt es hier – anders als beispielsweise bei einem Gesellschaftervertrag einer GmbH – nicht.

Auch eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig. Die Haftungspflicht tragen beide Gesellschafter. Um Verbindlichkeiten beziehungsweise Schulden zu begleichen, wird bei der OH auch das Privatvermögen herangezogen.

Die Bildung der OH kann auf drei Arten erfolgen:

  • Personenfirma
  • Sachfirma
  • Fantasiefirma

Während die Personenfirma den Namen der Gesellschafter enthält, beinhaltet der Name der Sachfirma einen Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit. Fantasiefirmen wiederrum wählen den Namen frei. Dabei muss lediglich sichergestellt werden, dass der Firmenname von anderen bestehenden Unternehmen unterschieden werden kann, sodass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Der Zusatz „Offene Gesellschaft“ beziehungsweise OH ist zwingend erforderlich. Vor der Aufnahme der Tätigkeit ist außerdem eine Eintragung ins Firmenbuch notwendig.

Die Abführung einer Körperschafts- oder Einkommenssteuer ist für die die OH nicht vorgesehen. Lediglich der ermittelte Gewinn, der den Gesellschaftern zugerechnet wird, wird besteuert. Die Gesellschafter müssen also Ihren Gewinnanteil bei der Einkommenssteuererklärung angeben und versteuern.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG besteht wie die OH ebenfalls aus mindestens zwei Gesellschaftern. Haftungsrechtlich gibt es hier jedoch Unterschiede. Ein Gesellschafter haftet auch persönlich für Schulden der OH und nimmt damit die Position des Komplementärs ein. Alle anderen haften nur mit ihren Einlagen (= Kommanditist). Der Gesellschaftervertrag ist an keine rechtlichen Normen gebunden.

Die KG darf als Personenfirma, Sachfirma und Fantasiefirma gebildet werden. Während für Personen- und Sachfirmen, dieselben Vorgaben der OH gelten, ist der Fantasiename an die Bedingung geknüpft, dass sich das Fantasiewort bereits also Synonym für die Tätigkeiten oder Produkte des Unternehmens durchgesetzt hat. Der Zusatz Kommanditgesellschaft beziehungsweise KG ist zwingend notwendig. Sobald die KG in das Firmenbuch (nach Antrag zur Eintragung) eingetragen ist, kann die Geschäftstätigkeit aufgenommen werden.

Die KG ist wie die OH nicht einkommenssteuer- oder körperschaftssteuerpflichtig. Auch hier ist nur der Gewinnanteil der Gesellschafter bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben.

Die Gründung einer Personengesellschaft ist also grundsätzlich an weniger Vorgaben, beispielsweise reicht ein mündlicher Gesellschaftervertrag, gebunden. Allerdings muss hier mindestens ein Gesellschafter (KG) oder alle Gesellschafter (OH) für Schulden der Gesellschaft persönlich haften.

Titelbild: © Hetizia – stock.adobe.com

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