Betriebsveräußerung / Betriebsaufgabe: Was Sie vorher wissen müssen
Auch bei einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsübergabe fließen Gelder. Dabei handelt es sich um betriebliche Gelder. Deshalb muss der Geldfluss auch ordnungsgemäß verbucht werden. Oft kommt dann allerdings hinterher das böse Erwachen. Besser, Sie wissen Sie bereits im Vorfeld, was auf Sie zukommt. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie bei der Veräußerung oder Übergabe eines Betriebes achten müssen.
Beim Veräußern oder bei der Übergabe eines Betriebs wird grundsätzlich eine Bilanz erstellt. Diese soll ermitteln, wie hoch der Veräußerungsgewinn ist. Dazu werden der Verkaufspreis und der Buchwert des Betriebsvermögens gegenübergestellt. Werden die Wirtschaftsgüter nicht mit veräußert, wird deren Verkehrswert als Veräußerungspreis angesetzt. Stichtag ist dabei der Tag, an dem diese Güter ins Privatvermögen überführt werden.
Dazu nur ein kurzer Gedanke: Während beispielsweise ein PKW mit der Zeit an Wert verliert, können andere Güter innerhalb kurzer Zeit wesentlich im Wert steigen, etwa Patente, Naturalien, Immobilien und Grundbesitz, Rohstoffe oder Wertgegenstände.
Steuerfreigrenze 7.300 €
Für denjenigen, der einen Betrieb veräußert oder ganz aufgibt, gelten unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Steuerfreigrenzen:
- Grundsätzlich steuerfrei sind Veräußerungsgewinne bis maximal 7.300 €.
- Wird der Gewinn auf Antrag auf 3 Jahre verteilt wird, gilt der Freibetrag nicht. Dazu muss der Betrieb allerdings mindestens 7 Jahre bestanden haben, oder seit dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang müssen mindestens 7 Jahre vergangen sein.
- Hat der Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet, hat er weiterhin den Betrieb 7 Jahre geführt und stellt er seine Erwerbstätigkeit ein, gilt der Freibetrag ebenfalls nicht. Hier kann allerdings beantragt werden, dass der halbe Durchschnittssteuersatz angewendet wird.
Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt aus der Thematik Steuerfreigrenzen.
Vorsicht: Nachversteuerung droht
Ein weiteres Problem ergibt sich aus den Behaltefristen. Werden diese nicht eingehalten und werden die entsprechenden Güter vorab ins Privatvermögen entnommen, handelt es sich dabei um nachträgliche Veräußerungserlöse.
Beispiel: Sie veräußern Ihren Betrieb. Für den Firmenwagen wird ein Freibetrag in Anspruch genommen. Die Behaltefrist beträgt 4 Jahre. Wird der Wagen vor Ablauf dieser Behaltefrist ins Privatvermögen überführt, fällt eine Nachversteuerung an.
Fragen Sie einen Fachmann
Sie sehen also: Die Materie ist nicht ganz einfach. Für einen Laien ist sie nur schwer und kaum vollständig zu durchblicken. Fehler in der Bilanzierung können empfindliche finanzielle Folgen haben. Hier sollte ein Fachmann zu Rate gezogen werden.
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Wenn Sie vorhaben, Ihren Betrieb aufzulösen oder zu veräußern oder wenn Sie einen solchen Betrieb übernehmen möchten, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat unserem Fachwissen zur Seite. Das gilt auch für den Fall, dass Sie einen solchen Betrieb erwerben oder übernehmen möchten. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Beratungsgespräch.
Titelbild: © UbjsP – stock.adobe.com
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