Künstler / Musikanten – Steuerliche Begünstigungen

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Steuerberater Künstler

Künstler und Musikanten genießen nicht nur im Allgemeinen viele Freiheiten, sondern sind auch steuerrechtlich privilegiert. Als Freiberufler sind sie sind von der Buchführungspflicht befreit. Zudem genießen sie steuerliche Vergünstigungen. Doch Kunst ist in diesem Fall nicht immer das, was der Künstler als solche definiert.

Musikanten und Künstler gehören zur Gruppe der Freiberufler im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UBG). Als solche brauchen sie sich auch weder um eine unternehmensrechtliche noch eine steuerrechtliche Buchführung zu kümmern. Es steht ihnen allerdings frei, Buch zu führen.

Für Künstler gilt laut Umsatzsteuergesetz (UStG) § 10 Abs 2 Z 5 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % statt üblicherweise 20 %. Diesen ermäßigten Steuersatz kann der Künstler jedoch nur auf Tätigkeiten als Künstler anwenden. Und damit nicht auf alles, auch wenn er es als Künstler tut oder selbst als Kunst definiert.

Kunst oder Nichtkunst: Das ist (auch) eine steuerrechtliche Frage

Um steuerrechtlich als Künstler anerkannt zu sein, müssen Sie eine gewisse künstlerische Begabung und eigenschöpferische Tätigkeit vorweisen, und zwar in einem Fach, das allgemein als Kunstfach anerkannt ist.

Anwendungsbeispiel

So können Sie beispielsweise der weltbeste Entfesselungskünstler sein – es wird Ihnen aber wenig helfen, sich aus der 20-Prozent-Umsatzsteuerfessel zu befreien. Auch wenn Sie mit 10 Bällen, 4 Stühlen und 7 Tellern gleichzeitig jonglieren können (eine Kunst, die wohl kaum jemand beherrscht), gestattet dies es Ihnen nicht, den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Ähnliches gilt für Humoristen, Artisten (notabene: Artist = Künstler) und viele andere Akteure, die ihre Tätigkeit durchaus als Kunst gewürdigt sehen möchten.

Haben Sie dagegen einen Hochschulabschluss als Kirchenmusiker, sieht das Finanzamt auch großzügig über die falschen Töne beim sonntäglichen Orgelspiel hinweg: ermäßigter Steuersatz von 10 %.

Ein Vortrag ist keine Kunst

Doch auch das gilt nicht für jede Tätigkeit. Wenn Sie als Kirchenmusiker einen Vortrag über die Silbermann-Orgeln im Elsass halten oder zum Orgelspiel von Albert Schweitzer, müssen Sie diese Umsätze mit 20 % versteuern. Dann stehen Sie zumindest umsatzsteuerrechtlich gesehen auf einer Stufe mit Stermann & Grissemann, Volker Pispers, Klaus Graaf und Clown Zippo.

Also: Ein Orgel-Konzert mit eingestreuten Erläuterungen, warum eine mechanische Orgel anders zu spielen ist als eine pneumatische, macht 10 Prozent. Ein Vortrag über die Spielbarkeit von mechanischen und pneumatischen Orgeln mit kurzen Hörbeispielen macht dagegen 20 Prozent. Soviel zur Kunst der Umsatzsteuerbegünstigung

Mehr erfahren Sie unter „Rechtsvorschrift für Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung„.

Auch in der Kunst gibt es (nicht nur) steuerliche Pauschalen

Ein weiterer (zumindest steuerrechtlicher) Vorteil des Künstlerdaseins ist die Möglichkeit, die meist spärlichen Einnahmen zu pauschalieren. Dabei gibt es sowohl eine Basispauschalierung als auch Branchenpauschalierung. Nicht-selbständige Künstler können zudem eine Werbungskostenpauschalierung in Anspruch nehmen.

Die Frage, welche dieser Pauschalierungen für Sie als Künstler günstiger ist, sollten Sie am besten mit einem erfahrenen Steuerberater besprechen. Er weiß auch, welche Posten Sie wie geltend machen können und wo Sie möglicherweise noch steuerliche Vorteile ausschöpfen können. So lassen sich beispielsweise Betriebsausgaben sehr unterschiedlich handhaben. Auch für den Fall, dass Sie sich als Künstler oder Musiker freiwillig für eine Buchführung entschließen sollten, sind Sie uns in den besten Händen.

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Mit über 20 Jahren Branchenerfahrung führt Franz Schmid seine Steuerkanzlei in Jenbach, Tirol. Seine Klienten vertrauen dabei zum einen auf sein umfassendes Branchenwissen und zum anderen auf die intensive, persönliche Betreuung.