Steuerkalender – die 6 wichtigsten Fristen auf einen Blick

Steuerkalender steuerliche Fristen

Der erfolgreiche Unternehmer hat den Kopf, den Computer und das Smartphone voll mit Terminen und Aufgaben. Jeder Termin und jede Aufgabe ist irgendwann fällig. Sei es, weil das nächste Teammeeting ansteht oder der Kunde den Fertigstellungstermin auf diesen oder jenen Tag gelegt hat. Es ist nicht leicht, den Überblick zu behalten. Genaue Planung und gewissenhaftes Ressourcen- und Zeitmanagement sind nötig, um nichts zu versäumen.

Das dann aber auch noch externe Fristen und Termine hinzukommen, ist für viele Unternehmer oft zu viel. Besonders die Fristen des Finanzamtes werden oft vergessen. Dabei sind diese wichtig, um nicht in teure Mahnverfahren hineinzurutschen oder sogar vor Gericht erscheinen zu müssen.

Die wichtigsten Fristen

Ein Steuerkalender beinhaltet alle wichtigen Fristen und Termine, die der Unternehmer im Geschäftsjahr beachten muss. In Österreich sind es bis zu sechs Termine.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist wohl die Steuer, mit der ein Unternehmer am meisten zu tun haben wird. Sie besteuert Leistungen oder Produkte, die von Unternehmen an den Endverbraucher verkauft werden. Jedes Unternehmen in Österreich, das mehr als 30.000 Euro Umsatz im Jahr erwirtschaftet ist umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Rechnungen eine Umsatzsteuer enthalten müssen.

Gleichzeitig sind diese Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt. Sie bekommen als die gezahlte Umsatzsteuer zurück, müssen aber die erhaltene Umsatzsteuer an das, für ihren Bezirk zuständige, Finanzamt abführen. Der normale Umsatzsteuersatz liegt bei 20 Prozent.

Für bestimmte Waren, beispielsweise Lebensmittel, gilt der reduzierte Steuersatz von zehn Prozent. In Sonderfällen ist auch ein Steuersatz von zwölf Prozent möglich. Wichtig ist, dass gezahlte und erhaltene Umsatzsteuerbeträge bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt übermittelt werden.

Einkommenssteuer

Während die Umsatzsteuer jeden Monat fällig ist, ist die Einkommenssteuer in Österreich nur vier Mal im Jahr fällig, jeweils zum 15. Tag der Monate Februar, Mai, August und November. Besteuert wird, wie der Name bereits sagt, das gesamte Einkommen (unabhängig davon, ob selbstständig oder nicht) natürlicher Personen. Je nach Einkommenshöhe sind Steuersätze von 0 Prozent (für Einkünfte bis 10.000 Euro jährlich) und 50 Prozent (für Einkünfte ab 51.000 Euro jährlich) möglich.

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer wiederum gilt für juristische Personen, beispielsweise eine GmbH oder eine AG. Seit dem Jahr 2005 ist diese von 34 Prozent auf 25 Prozent geschrumpft. Sie besteuert den Gewinn und ist wie die Einkommensteuer vier Mal im Jahr zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November zu zahlen.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird von Arbeitnehmer gezahlt. Je nach Höhe des Gehalts werden monatlich spätestens zum 15. eines jeden Monats 0 bis 50 Prozent Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen. Vorher werden jedoch Sozialversicherungsbeiträge, Freibeträge und einige Pauschalbeträge abgezogen (beispielsweise für Werbungskosten).

Dienstgeberbeitrag

Der Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds und der Zuschlag zum DB machen in Österreich eine Sonderform der Besteuerung aus. Auch diese sind jeden Monat am 15. Tag fällig. Allerdings muss diese Abgabe nur von Arbeitgebern gezahlt werden.

Für jeden Angestellten werden 4,5 Prozent des Arbeitnehmer-Bruttolohns an das zuständige Finanzamt abführen. Hinzu kommt der Zuschlag, der von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. Er liegt zwischen 0,36 und 0,44 Prozent.

Kommunalsteuer

Eine weitere Sonderform ist die Kommunalsteuer. Während alle vorangegangenen Abgaben an das Finanzamt gezahlt wurden, wird die Kommunalsteuer an die Gemeinde abgeführt. Sie ist ebenfalls bis zum 15. Tag des Folgemonats fällig. Höhe: drei Prozent des Bruttolohns.

Die Kommunalsteuer wird ebenfalls nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber an die Kommune gezahlt. Dafür darf der Arbeitgeber diese Abgabe jedoch auch als Betriebsausgabe geltend machen.

Diese sechs Abgabearten sollten in keinem Steuerkalender fehlen. SO kann Ärger mit dem Finanzamt vermieden und Mahngebühren gespart werden.

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