Betreuungs- und Pflegekosten steuerlich absetzbar

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Pflegekosten steuerlich absetzbar

Wussten Sie schon, dass Sie Betreuungskosten steuerlich absetzen können? Viele Bürger sind über diese Möglichkeit nicht informiert. Und verschenken dadurch jährlich viel Geld an den Staat. Geld, das im eigenen Haushalt besser gebraucht würde.

Eine 24-Stunden-Betreuung berechtigt die betreute Person oder den alleinverdienenden Ehegatten, die für die Betreuung entstehenden Kosten steuerlich abzusetzen. Dazu werden sie im Folgejahr in der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht.

Setzen Sie Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen ab

Bei den Kosten kommen die unterschiedlichsten Posten in Frage, etwa Kosten für:

  • Betreuungspersonal
  • Vermittlungen
  • Arzneimittel
  • Pflegemittel
  • Fahrkosten

Davon werden die eventuell bereits erhaltenen steuerfreien, pflegebezogenen Sozialleistungen wie abgezogen, etwa:

  • Pflegegeld
  • Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Die Kosten können sich durchaus schnell summieren. Dabei machen Pflegemittel und Medikamente möglicherweise noch den kleineren Teil aus. Wenn man bedenkt, dass ein Betreuer durchaus zwischen 40 und 115 Euro pro Tag kosten kann, sind dies im Monat schnell 1200 bis 3500 Euro, über das Jahr verteilt sogar 14400 bis 42000 Euro. Hinzu kommen noch die Vermittlungskosten für die Agentur und Sozialversicherungsbeiträge.

Wer darf die Betreuungskosten absetzen?

Wer die Belastungen geltend machen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Betreute Person:
  • Verfügt die betreute Person über ein eigenes Einkommen, muss sie für ihre Betreuung selbst aufkommen.

  • Betreuender Partner:
  • Übernimmt der betreuende Partner die Kosten für die Betreuung, macht dieser die außergewöhnliche Belastung geltend.

  • Unterhaltspflichtige Angehörige:
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere unterhaltspflichtige Angehörige wie die Kinder die Belastungen steuerlich absetzen. Dabei gelten allerdings einige Regelungen, die die Höhe des Selbstbehalts betreffen.

Generell gilt, dass die Aufwendungen belegt werden müssen.

Tipp vom Steuerberater

Sammeln Sie entsprechende Rechnungen, Quittungen und Zahlungsbelege deshalb sofort an geeigneter Stelle (zum Beispiel einem eigenen Ordner) und bewahren Sie sie auf.

Die Aufbewahrungspflicht für die Belege gilt übrigens für einen Zeitraum für 7 Jahren. Innerhalb dieser Zeit kann das zuständige Wohnsitzfinanzamt nämlich noch nachprüfen.

Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe benötigen beim Absetzen außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen einer 24-Stundenpflege, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Haben Sie eine Meinung zu diesem Thema? Oder wollen Sie einen Geheimtipp teilen? Dann hinterlassen Sie uns doch unten einen Kommentar. Und wenn Ihnen dieser Beitrag gefallen hat, sagen Sie es doch bitte weiter und abonnieren unseren RSS Feed. Damit erhalten Sie die neuesten Steuertipps direkt per e-Mail.

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Mit über 20 Jahren Branchenerfahrung führt Franz Schmid seine Steuerkanzlei in Jenbach, Tirol. Seine Klienten vertrauen dabei zum einen auf sein umfassendes Branchenwissen und zum anderen auf die intensive, persönliche Betreuung.